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Verkaufs- und Liefer-bedingungen

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiemit widersprochen und haben diese keine Gültigkeit, es besteht kein Konsens, anderslautende Geschäftsbedingungen als rechtswirksam festzulegen. Der Käufer erklärt seine vorbehaltlose Zustimmung zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dadurch, dass er unsere Lieferungen und Leistungen zulässt und diese annimmt. Abreden und Nebenabreden bedürfen der Schriftlichkeit und müssen von der Geschäftsführung genehmigt werden, ansonsten solche nicht gelten, auch Zusagen oder Mitteilungen von Mitarbeitern erlangen nur dann Rechtswirksamkeit, sofern sie von der Geschäftsführung in schriftlicher Form genehmigt werden, die Mitarbeiter sind nicht befugt, verbindliche Zusagen und Abreden in rechtswirksamer Form treffen zu können.

2. Für die Richtigkeit der an uns gerichteten Bestellungen ist der Auftraggeber verantwortlich, für Fehler und Schäden, die durch ungenaue, unvollständige oder unrichtige Angaben entstehen, übernehmen wir keine Haftung und zeichnen hiefür frei.

3. Es gelten verrechnungsmäßig jene Preise, die am Liefertag bzw. Abholungstag an unseren Verkaufsstellen Gültigkeit haben, die Preise sind ausgezeichnet und verstehen sich zuzüglich Ust.

4. Eine Versendung von Waren erfolgt auf Gefahr, Risiko und Kosten des Käufers, die Auswahl der Versandart bleibt uns überlassen.

5. Unsere Rechnungen sind am dem Rechnungsdatum folgenden Tag ohne Abzug zur Zahlung fällig, jeglicher Skontoabzug gilt ausgeschlossen, es sei denn, es wurde hiefür eine gesonderte schriftliche und von der Geschäftsführung genehmigte Vereinbarung getroffen. Für diesen Fall läuft die Skontofrist ab Rechnungsdatum und hat die Zahlung uns innerhalb der Skontofrist tatsächlich zugezählt zu sein, bei sonstiger Verwirkung. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 12 % Zinsen p.a. als festgelegt, wir sind jedoch nach Wahl auch berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen und höheren bankmäßigen Zinsen zur Verrechnung zu bringen. Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung giljedenfalls Terminsverlust bei Verzug mit einer Rate als festgelegt, sodass sodann das gesamte offene Obligo sofort zur Zahlung fällig wird.

6. Die gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (Kapital, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung tritt der Käufer den – auch aliquoten – Kaufpreissicherungshalber an uns ab, bei Weitergabe durch Bezahlung übereignet der Käufer uns den vom zukünftigen Käufer zu empfangenden Preis im Wege des Besitzkonstituts. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung geltend gemacht werden, solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, darf der Käufer unsere Lieferungen und Leistungen weder veräußern, verschenken, verpfänden, verleihen oder sonstwie über sie verfügen, er hat jede von dritter Seite erfolgte oder drohende Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferung oder Leistung sofort mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen und haftet für alle Unkosten, welche wir zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden müssen. Bei Verbindung oder Vermischung der von uns getätigten Lieferungen und Leistungen mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsleistung zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Für den Fall jeglicher Weiterveräußerung durch den Käufer – dies auch in verarbeiteter Form – tritt der Käufer schon jetzt seine sämtlichen Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, soweit diese auch durch Weiterveräußerung oder sonstige Erlösansprüche inkl. Versicherungsleistungen entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche an uns sicherungshalber ab und ist der Käufer verpflichtet, den Dritten hierüber in Kenntnis zu setzen.

7. Bei allfälligen Mängeln gelten die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen, wobei der Käufer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen kann, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, oder für uns, verglichen mit anderen Abhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Wegen des Mangels selbst kann der Käufer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen.

8. Produkthaftungsmäßig gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Käufern, die nicht Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten jedenfalls zusätzlich und abändernd nachstehende Bedingungen und Bestimmungen als festgelegt und vereinbart:

9. Liefertermine sind unverbindlich, zudem haften wir nicht für Auslieferungsverzögerungen, welche durch Vorlieferanten, Hersteller oder Transporteure bedingt sind, weiters nicht für jene Fälle, welche auf höhere Gewalt oder auf sonstige nicht von uns beeinflussbare Umstände zurückzuführen sind, was auch für Streiks, Krankenstände und Betriebsausfälle gilt.

10. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Waren und Leistungen unverzüglich auf Mängel, Mängelfehler oder Falschlieferungen zu untersuchen, Beanstandungen hierüber sind vom Käufer unverzüglich, konkret und detailliert zu rügen, ansonsten jegliche Gewährleistungsberechtigung entfällt. Es gilt jedenfalls eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr als vereinbart, die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Käufer bekannt wird. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung in schriftlicher Form konkret und detailliert zu rügen, ansonsten auch diesbezüglich jegliche Gewährleistung entfällt, jegliche Gewährleistung endet jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten verkürzten Frist von einem Jahr. Der Käufer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, wegen des Mangels selbst kann der Käufer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen.

11. Es gilt ein Compensationsverbot umfassend als vereinbart, der Käufer ist sohin nicht berechtigt, irgendwelche Gegenforderungen – aus welchem Rechtstitel auch immer – compensando gegen unsere offenen Forderungen einzuwenden und/oder Abzüge von unseren Forderungen hieraus geltend zu machen.

12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in 3300 Amstetten.

13. Jede Abänderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen muss schriftlich seitens der Firmenleitung bestätigt sein und gilt sodann nur für das Geschäft, für welches es vereinbart wurde.

14. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, die der Käufer alsUnternehmer erleidet, werden ebenso ausgeschlossen wie Regressansprüche – welchen Titels auch immer – von Unternehmern gegen uns. Sind wir verpflichtet, nach dem Produkthaftungsgesetz dem Käufer den Hersteller, Importeur oder denjenigen zu nennen, der uns das Produkt geliefert hat, wird die dazu angemessene Frist einvernehmlich mit mindestens acht Wochen bestimmt. Sollten sonstige Schadenersatzforderungen aus anderen Bestimmungen und Rechtsgrundlagen abgeleitet werden, gilt jedenfalls ein vollständiger Haftungsausschluss als festgelegt und zeichnet uns der Käufer haftungsmäßig völlig frei, es gilt auch jegliche Haftung für Mangelfolgekosten, Verzugskosten bzw. Verzugsschäden, Folgeschäden und entgangener Gewinn, immaterielle Schäden und mittelbare Schäden als ausgeschlossen.

15. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist für beide Teile das jeweils sachlich zuständige Gericht in Bezug auf unseren Firmensitz in Amstetten (BG Amstetten oder LG St. Pölten), der Käufer unterwirft sich diesem Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart und unterwirft sich der Käufer dieser Rechtswahl.

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